Keine Erhöhung der Wochenarbeitszeit: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann Schadenersatz aufgrund der Benachteiligung wegen seiner Behinderung verlangen, wenn seine Wochenarbeitszeit nicht erhöht wird. So entschieden die Richter des BAG im Fall eines schwerbehinderten Kuriers (Grad der Behinderung von 50), der für 27,5 Stunden pro Woche beschäftigt war. Sein Arbeitgeber verteilte ein Stundenvolumen von insgesamt 66,5 Stunden an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurde der schwerbehinderte Kurier, der schon mehrmals um eine Stundenerhöhung gebeten hatte, nicht berücksichtigt. Er verlangte gerichtlich eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und berief sich darauf, dass ihn sein Arbeitgeber bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt habe. Hilfsweise verlangte er einen Schadenersatz nach § 15 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Während das Landesarbeitsgericht (LAG) den Schadenersatzanspruch wegen der Diskriminierung als begründet ansah, hob das BAG das Urteil des LAG auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück. Begründung: Es sei nicht erwiesen, dass eine Diskriminierung des Kuriers vorgelegen habe. Eine Benachteiligung könne nur vermutet werden, wenn es Indizien gäbe, die „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Eine nur angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reiche nicht aus.

BAG, 26.1.2017, 8 AZR 736/15