Arbeitnehmerpflichten bei AU

Gesetzliche Änderungen

Arbeitnehmer sind im Krankheitsfall sowohl gesetzlich und in aller Regel auch arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG – Entgeltfortzahlungsgesetz). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß nachweisen, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erfolgte v. a. durch Änderungen des SGB IV sowie Ergänzungen des EFZG.

So verpflichtet § 109 SGB IV die gesetzlichen Krankenkassen, eine Meldung über die Arbeitsunfähigkeitsdaten des Arbeitnehmers zum Abruf durch den Arbeitgeber zu erstellen. Der Inhalt der elektronischen Meldung ist nahezu identisch mit der bisherigen AU in Papierform, es unterbleibt allerdings die Angabe der feststellenden Arztpraxis. Die eAU enthält den Beginn und das voraussichtliche Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung sowie Angaben zur Erst- oder Folgebescheinigung und dem evtl. Vorliegen eines (Arbeits-)Unfalls. Die Datenübermittlung an die Krankenkassen erfolgt durch die feststellenden Ärzte.

Der zum 1. Januar 2023 neu eingeführte § 5 Abs. 1a EFZG verankert die eAU arbeitsrechtlich und ersetzt die persönliche Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei einer Arbeitsunfähigkeit. Erkrankte Arbeitnehmer müssen das ärztliche Attest zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit ab sofort nicht mehr persönlich einreichen, dieser Vorgang erfolgt nun automatisiert und elektronisch.

Ausnahmen

Das eAU-Verfahren gilt jedoch nicht für alle Beschäftigten, sondern ohne Einschränkungen nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Es gilt nicht für

  • Beschäftigte, die privat krankenversichert sind,
  • geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten,
  • Teilnehmer an Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen und
  • gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wurde, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wie z. B. Privatärzte oder Ärzte im Ausland.

Diese Personen müssen ihre Arbeitsunfähigkeit wie bisher in Papierform nachweisen.