Abschlussprüfungen beim KUG

Was wird geprüft?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) wird immer vorläufig ausgezahlt, die Leistung steht also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. die lokale Agentur für Arbeit. Nach Beendigung der Kurzarbeitsphase fordert die BA daher vom Arbeitgeber bestimmte Unterlagen an. Auf deren Basis wird dann der tatsächliche Anspruch berechnet, mit dem bereits gezahlten Betrag verglichen und es erfolgt ggf. eine Nachzahlung oder Rückforderung.

Die Agentur für Arbeit überprüft für Arbeitnehmer, die tatsächlich von Kurzarbeit betroffen waren, u. a.

  • die korrekte Berechnung des Soll- und Ist-Entgelts sowie von Feiertagsentgelten,
  • den Abbau von ungeschützten Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit,
  • die Abrechnung von KUG für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor der Kurzarbeitsperiode beendet wurde,
  • ggf. die Berücksichtigung anrechnungspflichtiger Nebentätigkeiten.

Zudem wird geprüft, ob

  • der Arbeitsausfall den vorgegebenen Mindestumfang erreichte (während der Coronapandemie mindestens zehn Prozent) und
  • ob die Mitarbeiter, die KUG bezogen haben, hierauf tatsächlich Anspruch hatten, also in ungekündigten, arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen standen.

Praxistipp

Seit dem 1. Januar 2023 werden Abschlussprüfungen zu vorläufigen Entscheidungen über die Zahlung von KUG im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 erst ab einer Gesamtauszahlungssumme (KUG + Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Arbeitsausfall) von mehr als 10.000 EUR durchgeführt. Bei Verdacht auf Leistungsmissbrauch oder wenn der Arbeitgeber bzw. die Betriebsvertretung es verlangen, kann auch bis zu 10.000 EUR anlassbezogen geprüft werden.