Koalitionspläne: Wichtiges für Arbeitgeber

Vorhaben im Vorhaben im Steuerrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde bisher zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung von Heimarbeit in Form einer Homeoffice- Pauschale (5 EUR/Tag, max. 600 EUR/Jahr) ermöglicht. Eine steuerfreie Erstattung der 5 EUR pro Tag durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Es handelt sich mangels Steuerbefreiungsvorschrift um abzugsfähige Werbungskosten. Die steuerliche Regelung der Homeoffice-Pauschale soll für Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Zur Berechnung der individuellen Lohnsteuer werden die Arbeitnehmer je nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet, aus denen sich ergibt, ob z.B. der Grundfreibetrag zugrunde gelegt wird (Steuerklasse I, II, IV) oder das Splittingverfahren (Steuerklasse III, V) anzuwenden ist und welche Frei- und Pauschbeträge jährlich zu berücksichtigen sind. Bei Steuerklasse VI (für weitere Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers) werden die üblichen Frei- und Pauschbeträge nicht herangezogen, weil diese bereits bei dem ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt wurden. Ehegatten oder Lebenspartner, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können auch die Steuerklassen III/V beantragen.

Alternativ kann anstelle der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV das sog. Faktorverfahren gewählt werden, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner Arbeitslohn beziehen. Mit diesem Verfahren wird erreicht, dass sich der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahreslohnsteuerschuld sehr genau annähert. Auf diese Weise können höhere Nachzahlungen bzw.  Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. (Näheres siehe auch Merkblatt zur Steuerklassenwahl.)

Die Kombination aus den Steuerklassen III und V soll laut Koalitionsvertrag in die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor überführt werden. Ehegatten oder Lebenspartner haben dann zukünftig nur noch die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und IV/IV mit Faktor.

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit neuer Hybridfahrzeuge nur dann noch mit im Ergebnis 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises im Lohn angesetzt werden darf, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil. Es gilt dann die ansonsten übliche 1-Prozent- Regelung.