KUG-Sonderregelungen bis März 2022 verlängert

Die coronabedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) gelten bis zum 31. März 2022 weiter. Die erleichterten Zugangsbedingungen sowie die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten sollten ursprünglich zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Änderungen haben sich allerdings bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Dies geht aus der „Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit“ hervor, die im Dezember 2021 beschlossen wurde.

Demnach bleibt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monaten bis zum 31. März 2022 bestehen; dies gilt für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist.

Bis zum 31. März 2022 gelten zudem die erleichterten Bedingungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Ebenso haben Leiharbeitnehmer bis zum 31. März 2022 weiterhin Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Den Arbeitgebern werden vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Bislang war eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Eine volle Erstattung greift ab dem 1. Januar 2022 nur noch dann, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.