Weg vom Bett ins Homeoffice ist unfallversichert

Stürzt ein Beschäftigter auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice, so ist dies als Arbeitsunfall zu bewerten und von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Der Entscheidung lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme vom Schlafzimmer in sein häusliches Büro befand, das eine Etage tiefer liegt. Dort beginnt er üblicherweise vor dem Frühstück zu arbeiten. Auf dem Weg in sein Büro stürzte er auf der Wendeltreppe, die die Räume verbindet, und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte Leistungen aufgrund eines Unfalls ab. Begründung: Der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers. Das Sozialgericht hingegen beurteilte den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg. Das Landessozialgericht dagegen sah den Weg als unversicherte Vorbereitungshandlung, die nur der eigentlichen Tätigkeit vorausgehe. Die Entscheidung des Sozialgerichts wurde nun vom BSG bestätigt.

Der Beschäftigte habe einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

BSG, Urteil vom 8.12.2021, B 2 U 4/21 R