Steuerklassenwahl und -wechsel 2018

Steuerklasseneinreihung und -wechsel

Steuerklasseneinreihung bei Eheschließung ab 2018

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde aktuell gesetzlich geregelt, dass bei einer ab 2018 erfolgenden Eheschließung zunächst eine automatisierte Einreihung in die Steuerklassen IV/IV erfolgt. Diese Steuerklassenkombination wird also zum gesetzlichen Regelfall und die Steuerklassenkombination III/V zur Wahlkombination. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin erhalten diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V.

Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2018

Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres 2018 kann grundsätzlich nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Die Anträge sind von beiden Ehegatten gemeinsam mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2018 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), wenn einer der Ehegatten verstorben ist oder sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November 2018 noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Ein weiterer Steuerklassenwechsel ist auch möglich, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht oder nach einer Elternzeit das Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat gilt nicht als Steuerklassenwechsel.

Ab 2018 einseitiger Steuerklassenwechsel erstmals möglich

Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist seit dem 1. Januar 2018 auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Somit kommt die Kombination III/V nur noch zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der einseitige Antrag gilt nicht für den Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V. Sie sollten Ihre Mitarbeiter über die Möglichkeiten informieren.