Ruhetag nach sechs Arbeitstagen?

Die Rechtslage

In Artikel 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist geregelt, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren ist. Die Richtlinie sieht also einen wöchentlichen Ruhetag zusätzlich zur täglichen Ruhezeit von elf Stunden vor. Daraus könnte man schließen, dass die Beschäftigten nach sechs Tagen den sprichwörtlichen Hammer fallen lassen und am siebten Tage ruhen dürfen. Wie die Formulierung „pro Siebentageszeitraum“ aber tatsächlich auszulegen ist, hat der EuGH nun vorgegeben. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass der genaue Zeitpunkt der Mindestruhezeit in der EU-Arbeitszeitrichtlinie im Wortlaut nicht festgelegt sei, was auch zutrifft. Zudem ergäbe sich aus dem Ziel der Schutzrichtlinie, nämlich dem effektiven Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, nicht zwingend, dass nach sechs Arbeitstagen am Stück in jedem Fall ein Ruhetag gewährt werden müsse.

Stattdessen sei die Richtlinie flexibel auszulegen. Jedem Arbeitnehmer müsse zwar, so der EuGH, eine angemessene Ruhezeit zur Verfügung stehen, jedoch sei es den Mitgliedsstaaten überlassen, den genauen Zeitpunkt der Ruhezeit im eigenen Ermessen zu regeln. Diese flexible Auslegung komme nach Ansicht des EuGH auch den Beschäftigten zugute, denn auf diese Weise sei es möglich, dass zwei aufeinanderfolgende Ruhetage in Anspruch genommen werden können, nämlich wenn z. B. der erste Ruhetag am Ende eines Siebentageszeitraums genommen und der zweite Ruhetag auf den Anfang des neuen Siebentageszeitraums gelegt werde. Im Ergebnis betont der EuGH, dass die europäische Arbeitszeitrichtlinie nur einen Mindeststandard darstelle und jedes Mitgliedsland eigene Standards und Schutzregeln verabschieden könne.