Minijobs: Umlagesatz U1 zum 1. Januar 2017 gesenkt

Auch Minijobber haben bei unverschuldeter Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Um kleine und mittlere Unternehmen vor den Kosten für krankheitsbedingte Ausfälle ihrer Arbeitnehmer zu schützen, nehmen Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen, am sogenannten U1-Verfahren teil. Das Umlageverfahren dient dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte führt die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See das Ausgleichsverfahren mit einem einheitlichen Erstattungssatz von 80 Prozent durch. Ihr Umlagesatz zur U1 lag im Jahr 2016 bei 1,0 Prozent und wurde nun zum 1. Januar 2017 auf 0,9 Prozent gesenkt. Erstattungs- und Umlagesatz gelten sowohl für Beschäftigungen im gewerblichen Bereich als auch in Privathaushalten.