Werkstudenten: Ab Semesterbeginn auf Arbeitsstunden achten

Zum 1. September bzw. 1. Oktober 2024 beginnt an vielen Hochschulen das Wintersemester. Für Studierende, die nebenher eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, gibt es in der Sozialversicherung auf Basis des Werkstudentenprivilegs Sonderregelungen, die eine sehr geringe Abgabenlast zur Folge haben. Ab Semesterbeginn ist auf die Wochenstundenzahl in der Beschäftigung zu achten.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studenten anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, unterliegt die Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bei Tätigkeiten in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Das gilt aber dann nicht, wenn diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.

In der Rentenversicherung wird die 20-Stunden-Grenze generell nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt.

Zur Dokumentation, dass ein Studium vorliegt, hat der Arbeitgeber eine Immatrikulationsbescheinigung des Studenten anzufordern und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Die Immatrikulationsbescheinigung ist für jedes Semester erforderlich und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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