Ausbildungsverhältnisse: Gesetzliche Änderungen in Kraft getreten

Pünktlich zum Start des neuen Ausbildungsjahres sind zum 1. August einige wichtige Änderungen im Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Es geht dabei vor allem um eine stärkere Digitalisierung der Ausbildung.

Im Rahmen des Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes sind zum 1. August mehrere Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft getreten. Folgende Neuerungen sind für Arbeitgeber besonders relevant:

Digitaler Ausbildungsvertrag

§ 11 Abs. 2 BBiG wurde dahingehend ergänzt, dass es nun auch möglich ist, den Ausbildungsvertrag in digitaler Form an den jeweiligen Auszubildenden zu senden. Der Vertrag muss so übermittelt werden, dass er vom Auszubildenden gespeichert und ausgedruckt werden kann. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Azubi den Ausbildungsvertrag erhalten hat. Arbeitgeber müssen die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahren. Außerdem sind die Azubis gemäß § 13 Nr. 8 BBiG dazu verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrags zu bestätigen.

Digitales Ausbildungszeugnis

Neu ist zudem, dass der Ausbildungsbetrieb auch das betriebliche Ausbildungszeugnis in elektronischer Form übermitteln kann, sofern der Auszubildende der digitalen Übermittlung zustimmt.

Ausbildung im Homeoffice

Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG dürfen Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang nun auch im Rahmen einer digitalen Ausbildung vermittelt werden, sofern bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die digitale Vermittlung der Ausbildungsinhalte qualitativ nicht schlechter sein darf als bei der Ausbildung in Präsenz. Der Ausbilder muss für den Auszubildenden zu den betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein, den Lernprozess steuern und begleiten sowie die Lernfortschritte kontrollieren.

Außerdem wurde gesetzlich festgelegt: Ist für dieAusbildung im Homeoffice zusätzliche Hard- und Software erforderlich, muss der Ausbildungsbetrieb diese kostenlos zur Verfügung stellen.

Virtuelle Teilnahme eines Prüfers

Der neue § 42a BBiG ermöglicht, dass Prüfer per Videokonferenz an Prüfungen teilnehmen können. Dabei müssen aber verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem muss die abzunehmende Prüfungsleistung für die virtuelle Teilnahme eines Prüfers geeignet sein, der Auszubildende muss vorab über die virtuelle Teilnahme des Prüfers informiert werden und mindestens ein Prüfer muss vor Ort anwesend sein.

Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb

Gesetzlich wurde nun klargestellt, dass die Wegezeiten von der Berufsschule zum Betrieb als Arbeitszeit anzurechnen sind.

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