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LSG: Schutz der Unfallversicherung bei Corona nur bei Nachweis
In dem verhandelten Sachverhalt ging es um eine Kassiererin im Supermarkt, die im Oktober 2020 nachweislich an Corona erkrankt war. Im Dezember 2021 teilte die behandelnde Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, dass die Klägerin seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sei. Die Kassiererin berichtete, dass sie damals kaum Kontakte außerhalb ihres Arbeitsplatzes gehabt hätte. Kunden hätten häufig keine Mund-Nase-Maske getragen und den Sicherheitsabstand von 1,5 Metern oft nicht eingehalten.
Eine Anerkennung der Infektion mit dem Corona-Virus als Arbeitsunfall wurde von der Berufsgenossenschaft abgelehnt und damit das Aufkommen für die ärztliche Behandlung und die Entschädigung der Klägerin. Die Klage dagegen vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Auch das Landessozialgericht hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts bestätigt. Eine Infektion mit dem Corona-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Hier fehle es aber am erforderlichen Vollbeweis, dass die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt stattgefunden habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei. Jedenfalls habe in dem vorliegenden Sachverhalt nach Ermittlungen des Gerichtes niemand aus dem beruflichen Umfeld ausfindig gemacht werden können, der mit der Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand oder nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert gewesen sei. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Kassiererin mit dem Virus infiziert habe.
Auch der Verweis auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf sei nach Auffassung des Gerichtes nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre allenfalls geeignet, eine Berufskrankheit zu begründen, was nicht Bestandteil des Verfahrens war.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.