Gleichstellungsgrundsatz schützt nicht die Stammarbeitnehmer
Werden Stammarbeitnehmer geringer entlohnt als die im Betrieb eingesetzten Leiharbeiter, haben die Stammbeschäftigten keinen Anspruch auf Equal Pay. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.1.2024 - 5 Sa 37/23). Demnach schützt der Gleichstellungsgrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Leiharbeitnehmer vor einer Schlechterstellung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer. Jedoch ergibt sich daraus umgekehrt kein Anspruch für Stammarbeitskräfte auf Gewährung des Entgelts von besser vergüteten Leiharbeitnehmern.
Wie das LAG außerdem entschied, wird ein Arbeitnehmer nicht deshalb zu einem Leiharbeitnehmer, weil seine direkten Vorgesetzten und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Betrieb als Leiharbeitnehmer von einem anderen konzernuzgehörigen Unternehmen entliehen werden.
Anlass für das Urteil war die Klage einer Callcenter-Mitarbeiterin. Am Standort, an dem sie beschäftigt ist, werden zahlreiche Leiharbeitnehmer eingesetzt, die im Vergleich zu ihr ein höheres Gehalt bekommen. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass der Betrieb, in dem sie arbeitet, nicht von ihrem Vertragsarbeitgeber geführt wird, sondern von dem Unternehmen, welches die Leiharbeiter zur Verfügung stellt. Dementsprechend machte sie geltend, rechtlich betrachtet als Leiharbeitnehmerin beschäftigt zu sein. Deshalb forderte sie gemäß § 13 AÜG einen Anspruch auf Auskunft über die für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts, um ihre Ansprüche auf Gleichstellung geltend machen zu können. Wie schon das Arbeitsgericht hat auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.