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Vereinfachung der Abschlussprüfungen beim KUG beschlossen
Die Prüfung von Anträgen auf Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit wird üblicherweise mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen. Dabei wird überprüft, ob die Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld erfüllt waren und ob das Kurzarbeitergeld in korrekter Höhe ausgezahlt wurde. Im Dezember 2022 hat der Bundestag diesbezüglich eine Neuregelung beschlossen (§ 421c SGB III).
Demnach werden ab dem 1. Januar 2023 die Abschlussprüfungen der pandemiebedingten Anträge auf Kurzarbeitergeld im Zahlungszeitraum März 2020 bis Juni 2022 vereinfacht. Konkret bedeutet dies: Die Abschlussprüfungen werden erst ab einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 10.000 Euro für den jeweiligen Arbeitsausfall durchgeführt. Mit Gesamtauszahlungssumme ist das an das betroffene Unternehmen ausgezahlte Kurzarbeitergeld zuzüglich etwaiger Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge gemeint.
Bei einer Gesamtauszahlungssumme bis zu 10.000 Euro soll das Prüfverfahren ohne Abschlussprüfung beendet werden. Falls Hinweise auf einen Missbrauch von Leistungen vorliegen oder wenn der Arbeitgeber eine Abschlussprüfung eigens beantragt hat, sieht die Regelung auch bei einer Gesamtauszahlungssumme bis zu 10.000 Euro eine anlassbezogene Abschlussprüfung vor.