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Versicherungspflicht für Auszubildende in praxisintegrierten Studiengängen
Auszubildende in praxisintegrierter Ausbildung sind seit dem 1. Juli 2020 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Diese Regelung wurde mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz umgesetzt. Die Deutsche Rentenversicherung hat aktuell darüber informiert, wie in der betrieblichen Praxis mit Übergangsfällen umzugehen ist:
Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2020 begonnen wurden, sind nach ihrer tatsächlichen versicherungsrechtlichen Behandlung zu beurteilen. Hiermit soll ein nachträglicher Eingriff in die Abwicklung der Bestandsfälle ausgeschlossen werden (§ 331 SGB V, § 229 Abs. 9 SGB VI, § 451 SGB III). Ein vor dem 1. Juli 2020 aufgrund einer Beitragszahlung angenommener Versicherungsschutz wird somit nicht rückwirkend aufgehoben. Diese Beiträge gelten im Rahmen einer rückwirkenden Versicherungspflicht als zu Recht gezahlt. Eine Erstattung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Bei am 1. Juli 2020 laufenden Ausbildungen, für die keine Beiträge gezahlt wurden, wird eine freiwillige Aufnahme der Beitragszahlung zugelassen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beitragszahlung durch die Ausbildungseinrichtung besteht Versicherungspflicht. Die freiwillige Beitragszahlung ist nur im beiderseitigen Einvernehmen der Ausbildungseinrichtung und des Auszubildenden für Zeiten ab 1. Juli 2020 möglich.
Lediglich in den Fällen, in denen vor dem 1. Juli 2020 Beiträge für Auszubildende in praxisintegrierter Ausbildung erstattet wurden, akzeptieren die Sozialversicherungsträger eine Wiedereinzahlung der Beiträge mit rückwirkender Versicherungspflicht. Eine Verpflichtung zur Rückabwicklung der Beitragserstattung besteht jedoch nicht. Sie ist zudem nur im beiderseitigen Einvernehmen der Ausbildungseinrichtung und des Auszubildenden möglich.
Für ab dem 01. Juli 2020 begonnene Ausbildungsverhältnisse besteht regulär Sozialversicherungspflicht.