Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenz
Sozialversicherungsbeiträge sind zu zahlen, sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Daher entsteht der Anspruch auf die Beiträge, wenn der Entgeltanspruch gegeben ist, selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig gezahlt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Hiervon abweichend entstehen die Beitragsansprüche bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erst dann, wenn dieses tatsächlich ausgezahlt worden ist.
Davon gibt es eine Ausnahme: Das Zuflussprinzip gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Diese Bestimmung wurde eingeführt, damit den Sozialversicherungsträgern keine Beitragsausfälle entstehen, soweit die Regelungen des Insolvenzgeldes gelten. Es sollte klargestellt werden, dass die wirtschaftlich in die Stellung des Arbeitgebers eintretende Bundesagentur für Arbeit dann den Sozialversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen entrichten muss, wenn der Arbeitgeber ungeachtet seiner Insolvenz die Einmalzahlung ausgezahlt hätte.
Umstritten war, ob diese Ausnahme nur insoweit gilt, als im Rahmen des Insolvenzgeldanspruchs (bis zum Eintritt des Insolvenzereignisses) Pflichtbeiträge nach § 175 SGB III geltend gemacht werden können, oder auch für anschließende Zeiten der Freistellung des Arbeitnehmers. Da ab 2017 Meldungen bei Insolvenzereignissen aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu erstatten sind und die Umsetzung der Meldegründe 70 bis 72 geprüft wird, war die Frage zu klären. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 20. April 2016 festgelegt, dass die Regelung nur Einmalzahlungen betrifft, für das im Rahmen des Insolvenzgeldanspruchs Pflichtbeiträge geltend gemacht werden können. Weitere Beitragsansprüche entstehen erst dann, wenn es im Rahmen der Verteilung der Insolvenzmasse zur Auszahlung etwaiger (Rest-)Entgeltansprüche an den Arbeitnehmer kommt.