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Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit
Arbeitgeber haben nach § 9 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung eine Unterbrechungsmeldung abzugeben, wenn durch die Zahlung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder bestimmten anderen Sozialleistungen die Entgeltzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Dies gilt auch, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird. Während die Mitglieder jedoch während des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld beitragsfrei sind, ist dies während der Elternzeit bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nur der Fall, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen einer Familienversicherung vorliegen. Dies trifft auf Verheiratete zu, sofern beide Partner gesetzlich krankenversichert sind, jedoch nicht, wenn der Ehepartner privat krankenversichert ist oder die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Die Elternzeit kann jetzt auch für sehr kurze Zeiträume in Anspruch genommen werden. Hierdurch entstehen Meldelücken, wenn die Auszeiten kürzer als einen Kalendermonat sind. Die Krankenkassen können dann bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nicht prüfen, ob während der Elternzeit Beitragspflicht besteht. Dies betrifft die Fälle, in denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die freiwilligen Beiträge im Firmenzahlerverfahren mit abführt. Dadurch ist es für die Krankenkasse nicht ersichtlich, ob die freiwilligen Beiträge tatsächlich gezahlt wurden.
Daher wird die Pflicht zur Abgabe von Unterbrechungsmeldungen (Meldegrund 52) auf alle Elternzeiten ausgedehnt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben sich in einer Sitzung am 9. März darauf geeinigt, dass die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2017 in allen Fällen von Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung abzugeben haben. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, besteht die einheitliche Meldepflicht nicht nur für freiwillig, sondern auch für pflichtversicherte Arbeitnehmer.