Die Altersrente wird angehoben, die Besteuerung bleibt!

Die gesetzliche Rente soll zum 1. Juli 2016 merklich angehoben werden. Nicht zu vernachlässigen ist die Besteuerungspflicht der Rente.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschlüssen vom 29. September 2015 und 30. September 2015 drei gegen die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Finanzverwaltung hat darauf reagiert und die bisher aus diesem Grunde offen gebliebenen Steuerbescheide festgeschrieben.

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11. April 2016 wurde die Vorläufigkeit in den Steuerbescheiden hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leibrentenbesteuerung kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Zu bedenken ist, dass bei einem Arbeitnehmer mit einem Rentenbeginn in 2016 immerhin schon 72% der Einkünfte steuerpflichtig sind, während ein Rentner bei einem Rentenbeginn vor oder bis 2005 lebenslang einen steuerpflichtigen Anteil von nur 50% hinnehmen muss.

Ein Rentner, der noch andere Einkünfte wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder einen selbstständigen Job hat, hat noch Anspruch auf einen sogenannten Altersentlastungsbetrag. Dieser wird einem Steuerbürger gewährt, der vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Umstand, dass der Altersentlastungsbetrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger (Urteil vom 24.2.2016, 10 K 1979/15 E).

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