Beitragsnachforderungen bei unwirksamen Tarifverträgen
Das Bundessozialgericht hat am 16. Dezember 2015 (B 12 R 11/14 R) entschieden, dass aus der arbeitsrechtlich festgestellten Tarifunfähigkeit einer Gewerkschaft (hier: Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP) auch sozialversicherungsrechtliche Folgerungen hinsichtlich der Beitragshöhe resultieren. Dies überrascht wegen des angestrebten Gleichklangs der obersten Gerichte nicht und dürfte Folgen für die noch etwa 600 anhängigen Verfahren zu dieser Problematik vor den Sozialgerichten haben.
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits am 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) festgestellt, dass für Leiharbeitnehmer, die nach einem unwirksamen Tarifverträgen entlohnt werden, entsprechend dem Grundsatz der Lohngleichheit die Bezahlung geschuldet wird, die auch die entsprechenden Stammbeschäftigten des Entleihunternehmens erhalten. Damit steht fest, dass die Nachberechnungen der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung auf der Grundlage der höheren Entgelte rechtmäßig sind.
Die betroffenen Arbeitgeber können auch keinen Vertrauensschutz dahin geltend machen, dass sie aus der arbeitsgerichtlich festgestellten Tarifunfähigkeit nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Folgen, insbesondere Beitragsnachforderungen, hätten rechnen können. Dem ständen auch keine früheren Prüfbescheide der Rentenversicherung entgegen; zudem seien die Tarifverträge von Anfang an unwirksam. Rechtskräftig ist die Entscheidung des BSG jedoch noch nicht, weil die Sache für weitere Feststellungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurde. Soweit Zeiträume vor der vierjährigen Verjährungsfrist betroffen sind, ist auch eine vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge zu prüfen.