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Keine Schönwetter-Selbstständigkeit im Familienbetrieb
Das Bundessozialgericht hat am 11. November 2015 (B 12 R 2/14 R, B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R) klargestellt, dass es eine "Schönwetter-Selbständigkeit" bei der Mitarbeit in der Firma eines Angehörigen nicht gibt. Ob es sich bei der Arbeitsleistung des Familienmitglieds um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung zu selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die sozialversicherungrechtlich gebotene Klarheit ist nicht gegeben, wenn dem mitarbeitenden Angehörigen im Streitfall das Mitbestimmungsrecht entzogen werden kann.
Eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn in dem geschlossenen und auch so praktizierten Anstellungsvertrag als "leitender Angestellter" arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten vereinbart wurden. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen den Angehörigen nicht zu einem Selbstständigen, wenn es am Einsatz eigenen Kapitals oder eigener Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes fehlt und er dafür größere Freiheiten in der Gestaltung seiner Arbeitskraft hat.
Dass dem Mitarbeitenden vom Mehrheitsgesellschafter GmbH-Stimmrechte übertragen wurden, ist unbeachtlich, weil das Stimmrecht nicht ohne den dazugehörigen Geschäftsanteil und nur widerruflich übertragen werden kann; der Mehrheitsgesellschafter verfügt im Konfliktfall wieder über sein Stimmrecht und kann den mitarbeitenden Angehörigen überstimmen. Auch ein Stimmbindungsvertrag ändert an der Eigenschaft als Beschäftigter nichts. Der Beschäftigte kann im Innenverhältnis Einzelweisungen des Geschäftsführers an sich nicht verhindern. Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene zulässige Stimmrechtsvereinbarung verschiebt die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht ohne Weiteres, denn der Vertrag kann von jedem Gesellschafter aus wichtigem Grund gekündigt werden.