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Sozialversicherung bei Asylsuchenden und Flüchtlingen
Wenn Betriebe mit geflüchteten Menschen Arbeitsverträge abschließen wollen, ist der jeweilige Stand des Asylverfahrens zu beachten. Verfolgte Personen können als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Damit gelten für sie die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung. Üben die Asylberechtigten oder Flüchtlinge einen 450-Euro-Job aus, werden sie regelmäßig nicht gesetzlich krankenversichert sein, so dass der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hat. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit. Bei einer kurzfristige Beschäftigung von nicht mehr als drei Monaten wird im Allgemeinen wegen Berufsmäßigkeit Versicherungspflicht bestehen, weil die Beschäftigung für diesen Personenkreis nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die jedoch nicht abgeschoben werden können, haben einen geduldeten Aufenthaltsstatus. Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung und geduldeten Personen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Eine betriebliche Berufsausbildung können Asylsuchende ab dem vierten Monat des Aufenthalts in Deutschland, Geduldete ab der Erteilung der Duldung aufnehmen. Die Duldung kann zunächst für ein Jahr erteilt und danach verlängert werden. Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ausländerbehörde, dies gilt auch für die Aufnahme eines Praktikums; dabei gibt es Ausnahmen. Weitergehende Informationen erhalten Arbeitgeber über die Website der Minijob-Zentrale; Fragen zur Beschäftigung geflüchteter Menschen beantwortet die gemeinsame Hotline des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BMAF) und der Bundesagentur für Arbeit (Rufnummer +49 30 1815-1111).