Videoaufnahme als Beweis verwendbar

Ist in einem Betrieb eine rechtmäßige und offene Videoüberwachung installiert, müssen die Aufnahmen nicht sofort wieder gelöscht werden. Sie können auch Monate später als Beweis dienen.

So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall eines Tabak- und Zeitschriftenladenbesitzers, der sein Eigentum mit Videoüberwachung schützen wollte. Als der Ladenbesitzer im Juli 2016 einen Fehlbestand feststellte, ließ er im August 2016 die Videoaufzeichnungen der vergangenen Monate auswerten. Diese zeigten, dass eine Angestellte im Februar 2016 Geld entwendet hatte. Der Mitarbeiterin wurde daraufhin fristlos gekündigt – wogegen diese klagte. Das BAG hob die Urteile der Vorinstanzen auf, die der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin stattgegeben hatten. Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten sei eine unverzügliche Löschung der Videoüberwachung nicht nötig. Der Arbeitgeber dürfe die Videoaufzeichnungen nutzen, „solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist“. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt habe. In diesem Fall stünden auch die Vorschriften der seit Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der Daten im weiteren Verfahren nicht entgegen.

BAG, 23. 8. 2018, 2 AZR 133/18