Saisonarbeitnehmer richtig melden

Es mehren sich Anzeichen dafür, dass das Saisonarbeitnehmer- Kennzeichen im DEÜV-Meldeverfahren teilweise zu Unrecht vorgegeben wird. Dabei verhindert der richtige Umgang mit diesem Kennzeichen Mehraufwand bei Arbeitgebern durch Rückfragen der Krankenkassen.

Mit dem sog. Saisonarbeitnehmer-Kennzeichen sind seit dem 1. Januar 2018 Saisonarbeitnehmer gesondert zu kennzeichnen. Hintergrund der Kennzeichnungspflicht ist die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung bei der obligatorischen Anschlussversicherung, bei der Saisonarbeitnehmer nicht mehr zwingend nach Aufgabe der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung überführt werden. Das Kennzeichen ist aber nur dann zu verwenden, wenn es sich bei dem Beschäftigten auch tatsächlich um einen Saisonarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes handelt.

Kennzeichen nicht für alle Saisonarbeitskräfte

Beschäftigte in Saisonbetrieben (z. B. Biergärten, Eisdielen, Weihnachtsmarktstände) werden häufig zwar nur für einen begrenzten Zeitraum eingestellt, allerdings ist nicht für jede „Saisonarbeitskraft“ automatisch auch das Saisonarbeitnehmer- Kennzeichen zu verwenden. Das Kennzeichen ist außerdem nur bei Anmeldung aufgrund des Beginns einer Beschäftigung (Meldegrund „10“) bzw. bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Meldegrund „40“) zu verwenden. Arbeitgeber müssen nicht im Nachhinein überprüfen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich nur für die gemeldete Beschäftigung nach Deutschland gekommen und anschließend wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist.