Mutterschutzfrist senkt Jahresarbeitsentgelt

Die Krankenversicherungspflicht einer höher verdienenden Arbeitnehmerin endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt. Bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für das folgende Kalenderjahr handelt es sich um eine Prognose. Hierbei ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt hochzurechnen; zu berücksichtigen ist nur der zu erwartende Verdienst. Der Entgeltausfall aufgrund der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist zu berücksichtigen, so das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. Juni 2018 (B 12 KR 8/16 R). Für alle anderen Prognosen im Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Jahresarbeitsentgelt gilt weiterhin unverändert: Änderungen der Einkommensverhältnisse lösen erst zu dem Zeitpunkt eine erneute Betrachtung aus, in dem die Änderungen auch tatsächlich eintreten.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die versicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse war. Ab 1. Juli 2012 überstieg ihr Gehalt die JAEG. Daraufhin meldete die Arbeitgeberin sie bei der Krankenkasse ab 1. Januar 2013 als versicherungsfreie Arbeitnehmerin. Die Klägerin befand sich ab 22. März 2013 im Mutterschutz mit Bezug von Mutterschaftsleistungen bis 1. Juli 2013. In der bis zum 2. Mai 2015 nachfolgenden Elternzeit bezog sie teilweise Elterngeld und war nicht berufstätig. Die JAEG wurde schon wegen des Arbeitsentgeltausfalls aufgrund der Mindestschutzfrist bei Entbindung von zwei Wochen unterschritten. In der Konsequenz blieb die Mitgliedschaft der Klägerin über den 31. Dezember 2012 hinaus beitragsfrei erhalten, da sie Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld bezog und Elternzeit genommen hatte.