Abgenzung zwischen Bar- und Sachlohn

Aktuelle BFH-Entscheidungen

Das Gewähren von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der BFH mit Urteilen vom 7. Juni 2018 (VI R 13/16) und vom 4. Juli 2018 (VI R 16/17) entschieden.

Neue Gestaltungsspielräume

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bedeutsam. Danach sind Sachbezüge bis 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Die BFH-Urteile bieten Gestaltungsspielräume für Versicherungsanbieter wie auch für Arbeitgeber nebst deren Mitarbeitern (siehe Beispiele 1 und 2).